Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Markgräfler Energie GmbH

Geltungsbereich

Unsere AGB gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Markgräfler Energie GmbH (nachfolgend auch „MEG“ genannt) nach Maßgabe der zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.

Auftragsbestätigung, Vertragsschluss.

Der Vertrag zwischen MEG und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass der verbindliche Auftrag, den der Kunde MEG auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes von MEG erteilt, durch MEG zumindest in Textform bestätigt wird.

Vergütung und Zahlungsbedingungen.

Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet. Die in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen.

Anlieferung, Mitwirkungspflichten des Kunden.

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Einbauort zum vereinbarten Montagetermin frei zugänglich ist. Kundenseitige Umbau- und/oder Vorarbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungspflichten von MEG sind müssen bis zum vereinbarten Montagetermin fachgerecht abgeschlossen sein, damit es nicht zu Behinderungen bzw. Verzögerungen der Montagearbeiten kommt.

Eigentumsvorbehalt.

(1) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von MEG.

(2) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt darüber hinaus Folgendes:

(a) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum von MEG.

(b) MEG verpflichtet sich, Sicherheiten ihrer Wahl auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

Gefahrübergang.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Gegen den Vergütungsanspruch von MEG kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. 

Gewährleistung.

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die ewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechtes (§§ 433 ff. BGB).

(2) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Einschränkungen:

(a) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.

(b) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt unverzüglich auf Abweichungen hinsichtlich der Menge und Qualität zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen gegenüber MEG anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. In entsprechender Frist ab Entdeckung sind später festgestellte verdeckte Mängel gegenüber MEG anzuzeigen. Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

(c) Im Fall von Mängeln ist MEG berechtigt, als Nacherfüllung nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 

Haftung für Schäden.

(1) Die Haftung von MEG für vertragliche Pflichtverletzungen oder für deliktisches Handeln ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wenn die Pflichten fahrlässig verletzt wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(2) Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von MEG sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter von MEG.

(3) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt, sofern es sich nicht um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. 

Schadenspauschale.

(1) Im Falle der Nichtabnahme der vertragsgegenständlichen Leistung kann MEG von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

(2) Verlangt MEG Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vertraglich vereinbarten Preises. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

(3) Es bleibt MEG vorbehalten, an Stelle der Schadenspauschale in Abs. 2 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

Schlichtungsverfahren

Die Markgräfler Energie GmbH weist darauf hin, dass es weder bereit noch verpflichtet ist an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Rechtswahl und Gerichtsstand.

(1) Verträge zwischen MEG und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Handelt es sich bei den Kunden um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag Freiburg.

Schlussbestimmung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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